Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der cargo protection gf GmbH. Stand September 2026 (Fassung 2026-09). Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Noch nicht indexiert: Wortlaut der Anwalts-AGB vom September 2026. Die Seite bleibt noindex, bis die Rechtsberatung frei gibt. Betrags- und Gerichtsstands-Klammern stehen so in der Vorlage.
Löschung von Unternehmen und Dateien
Es gibt keinen Selbstbedienungs-Button zum Löschen eines Unternehmens. Schreiben Sie an office@cargo-protection.com, um die Löschung des Arbeitsbereichs, der Konten und der hochgeladenen Dateien zu verlangen. Wir behandeln das als administrativen DSGVO-Antrag.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der cargo protection gf GmbH Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche
Leistungen der cargo protection gf GmbH, Mitterstrasse 287a, A- 8073 Seiersberg-Pirka,
FN 685320 z, Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden „cargo protection“),
gegenüber ihren Kunden, insbesondere für (a) die Bereitstellung der softwarebasierten
Plattform zur Prüfung und Bewertung von Transportunternehmen (Carrier-Verifizierung,
CP-Rating, Plausibilitätsprüfung von Frachtangeboten, Schadens- und
Vorfallseinmeldung), (b) Leistungen des transportbezogenen Risikomanagements für
Transporte auf der Straße, in der Luft und auf See, (c) Beratungsleistungen sowie (d)
Seminare, Schulungen und Trainings.
(2) cargo protection erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im
Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG (B2B). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist
ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, dass er die Leistungen als
Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn cargo
protection ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen
Leistungen vorbehaltlos erbringt bzw. wenn diese widersprechenden Bedingungen auf
Aufträgen, Schriftstücken oder Ähnlichem des Kunden aufscheinen und diesen von cargo
protection nicht nochmals gesondert ausdrücklich widersprochen wird . Wobei mit den
gegenständlichen AGB entgegenstehenden oder widersprechenden Bedingungen oder
Einschränkungen ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen/Änderungen
bedürfen für deren Rechtsverbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
von cargo protection.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Kunden, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf. Änderungen der AGB
werden dem Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt;
widerspricht der Kunde nicht binnen eines Monats ab Zugang, gelten die geänderten AGB
als angenommen, sofern in der Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Bei
Änderungen, die den Kunden wesentlich benachteiligen und nicht durch Gesetz oder
Rechtsprechung erforderlich sind, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu.
2. Begriffsbestimmungen
– „Plattform“: die von cargo protection als Software-as-a-Service bereitgestellte
Anwendung samt Datenbanken, Schnittstellen und Auswertungen.
– „Prüfleistung“: die Erhebung, Zusammenführung, Plausibilisierung und Bewertung von
Informationen über Transportunternehmen (insb. Identität, Lizenzen,
Versicherungsnachweise, Dokumente, operative Historie) einschließlich der Ausgabe
eines Ratings (CP-Rating) oder Prüfberichts.
– „Risikomanagement-Leistung“: die transportbezogene Risikoanalyse und -bewertung für
Straßen-, Luft- und Seetransporte einschließlich Empfehlungen zu Prävention und
Schadenvermeidung.
– „Arbeitsergebnisse“: Ratings, Berichte, Analysen, Empfehlungen, Schulungsunterlagen
und sonstige vom Auftrag umfasste Ergebnisse.
– „Drittquellen“: öffentliche Register, behördliche und private Datenquellen, Auskunfteien,
vom geprüften Transportunternehmen oder vom Kunden bereitgestellte Dokumente und
Angaben sowie sonstige externe Informationsquellen.
– „Schnittstellen“: technische Verbindungen (insbesondere APIs) zu Drittquellen und zu
technischen Dienstleistern, über die Daten abgefragt, übermittelt oder verarbeitet
werden.
3. Leistungsgegenstand
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der
Auftragsbestätigung oder der gewählten Leistungs- bzw. Paketbeschreibung.
Produktbeschreibungen, Prospekte und Website-Inhalte sind unverbindlich und stellen
keine Zusicherung von Eigenschaften bzw. einem wie auch immer gearteten (finanziellen)
Nutzen des Kunden dar.
(2) cargo protection schuldet – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist –
ein sorgfältiges Tätigwerden nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
verfügbaren Informationen und Methoden (Bemühensschuld), nicht jedoch einen
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere nicht die Verhinderung von
Frachtbetrug, Ladungsdiebstahl, Ladungsveruntreuung, Transportschäden oder sonstigen
Vermögensnachteilen des Kunden.
(3) cargo protection ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sachkundiger Dritter
(Subunternehmer, Datenlieferanten, Schnittstellen- und Verifikationsdienste, OCR- und
Analysedienste, Hosting- und Cloud-Anbieter) zu bedienen.
(4) Eine barrierefreie Ausgestaltung der Plattform und der Arbeitsergebnisse im Sinne der
anwendbaren Barrierefreiheitsvorschriften (insbesondere Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz und Barrierefreiheitsgesetz) ist nicht geschuldet, sofern
sie nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde; die Prüfung, ob eine barrierefreie
Ausgestaltung für seinen Einsatzzweck erforderlich ist, obliegt dem Kunden. Vom Kunden
beigestellte Inhalte hat dieser selbst auf ihre rechtliche Zulässigkeit (insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und datenschutzrechtlich) zu prüfen; cargo protection
haftet insoweit nur nach Maßgabe des Punktes 13.
4. Art und Grenzen der Prüf- und
Informationsleistungen
(1) Die Prüfleistungen und das CP-Rating sind Informations- und
Unterstützungsdienstleistungen. Sie beruhen auf Drittquellen und auf Angaben, die cargo
protection zum Prüfzeitpunkt zugänglich sind und auf deren Inhalt cargo protection
keinerlei Einfluss hat. cargo protection übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit,
Vollständigkeit, Aktualität oder Echtheit der aus Drittquellen stammenden Informationen
und vorgelegten Dokumente. Professionell gefälschte Dokumente, Identitäten oder
Angaben können trotz sorgfältiger Prüfung unerkannt bleiben.
(2) Ratings, Prüfberichte und Risikoanalysen sind Momentaufnahmen zum jeweiligen
Stichtag. Nachträgliche Änderungen (z. B. Lizenzentzug, Versichererwechsel, Insolvenz,
Übernahme des geprüften Unternehmens durch Dritte) sind von der Prüfleistung nicht
umfasst, sofern nicht ausdrücklich ein laufendes Monitoring vereinbart wurde.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass private Anbieter keinen unmittelbaren Zugriff auf
bestimmte behördliche Register (insbesondere das europäische Register der
Kraftverkehrsunternehmen ERRU) haben. Die Prüfleistungen können daher behördliche
Prüfungen nicht ersetzen und erheben nicht den Anspruch, sämtliche behördlich
verfügbaren Informationen abzubilden.
(4) Arbeitsergebnisse sind Entscheidungsgrundlagen und Empfehlungen. Die Entscheidung
über die Beauftragung, Auswahl oder Weiterbeschäftigung eines
Transportunternehmens, über die Durchführung eines Transports sowie über Art und
Umfang von Sicherungs- und Versicherungsmaßnahmen trifft ausschließlich der Kunde in
eigener Verantwortung. Die gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts- und
Auswahlpflichten des Kunden (insbesondere als Absender, Auftraggeber oder Spediteur)
bleiben unberührt und werden durch die Leistungen von cargo protection weder
übernommen noch eingeschränkt.
(5) Die Leistungen von cargo protection stellen keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung,
keine Versicherungsvermittlung und kein Sachverständigengutachten im gerichtlichen
Sinn dar, sofern Letzteres nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wird. Daher trifft cargo
protection keinerlei Haftung iSd § 1299 ABGB.
(6) cargo protection garantiert insbesondere nicht, dass (a) Betrugs-, Täuschungs- oder
Veruntreuungsfälle erkannt, verhindert oder ausgeschlossen werden, (b) ein geprüftes
Unternehmen tatsächlich existiert, wirtschaftlich leistungsfähig oder vertragstreu ist, (c)
ein Transport ordnungsgemäß durchgeführt wird oder (d) Schäden, Vermögensnachteile
oder sonstige Risiken des Kunden – einschließlich der Ablehnung, Kürzung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen – vermieden werden.
(7) Die Plattform setzt automatisierte Analyseverfahren, Texterkennung (OCR) und KI-
gestützte Systeme zur Strukturierung, Plausibilisierung und Bewertung von Informationen
und Dokumenten ein. Trotz sorgfältiger Entwicklung, Qualitätssicherung und laufender
Weiterentwicklung können Fehlklassifizierungen, unvollständige oder fehlerhafte
Ergebnisse, KI-typische Fehlausgaben (sogenannte Halluzinationen) sowie technische
Fehlfunktionen nicht ausgeschlossen werden. Die Plattform trifft keine autonomen
Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Kunden oder Dritten.
(8) Ratings, Risikoindikatoren, Warnhinweise und vergleichbare Ausgaben der Plattform sind
fachliche Einschätzungen auf Grundlage automatisierter und gegebenenfalls manueller
Auswertungen der verfügbaren Informationen. Sie stellen weder
Tatsachenbehauptungen über das geprüfte Unternehmen noch rechtliche Bewertungen
oder verbindliche Aussagen dar.
(9) Ein bestimmtes Rating (z. B. CP-A) stellt keine Bonitäts- oder Seriositätsgarantie dar und
begründet keine Einstandspflicht von cargo protection für das künftige Verhalten oder die
künftige Leistungsfähigkeit des bewerteten Unternehmens.
5. Vertragsabschluss
(1) Angebote von cargo protection sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt
durch schriftliche Auftragsbestätigung von cargo protection, durch Freischaltung des
Kundenkontos auf der Plattform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) cargo protection ist berechtigt, Registrierungen, Bestellungen und die Freischaltung von
Kundenkonten ohne Angabe von Gründen abzulehnen sowie Registrierungen vor der
Freischaltung auf Plausibilität und Missbrauchsverdacht zu prüfen.
(3) cargo protection kann kostenlose oder vergünstigte Testzugänge mit zeitlich, funktional
oder mengenmäßig beschränktem Umfang gewähren. Testzugänge dienen ausschließlich
der Evaluierung, begründen keinen Anspruch auf dauerhafte Nutzung oder bestimmte
Funktionen und können jederzeit widerrufen werden. Eine kostenpflichtige Nutzung
beginnt nach Ablauf der Testphase nur, wenn dies vereinbart wurde. Diese AGB,
insbesondere Punkt 13 (Haftung), gelten auch für Testphasen und sonstige unentgeltliche
Leistungen.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und entfalten auch keinerlei
Rechtswirksamkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform
(einschließlich E-Mail); das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt cargo protection alle für die Leistungserbringung erforderlichen
Informationen, Dokumente und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur
Verfügung. Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Kunden bereitgestellten Daten
(einschließlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ihrer Übermittlung) ist
ausschließlich der Kunde verantwortlich.
(2) Der Kunde hat Zugangsdaten zur Plattform geheim zu halten, vor dem Zugriff Unbefugter
zu schützen und cargo protection einen Missbrauchsverdacht unverzüglich mitzuteilen.
Handlungen, die unter den Zugangsdaten des Kunden vorgenommen werden, werden
dem Kunden zugerechnet.
(3) Der Kunde wird Arbeitsergebnisse vor darauf gestützten Dispositionen auf Plausibilität
prüfen und offenkundige Unrichtigkeiten unverzüglich rügen. Verletzt der Kunde
Mitwirkungspflichten, ist cargo protection für dadurch verursachte Leistungsmängel,
Verzögerungen und Schäden nicht verantwortlich; Mehraufwand kann gesondert
verrechnet werden.
7. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und
nicht unterlizenzierbare Recht, die Plattform für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Arbeitsergebnisse dürfen ausschließlich für interne Zwecke des Kunden verwendet
werden. Eine Weitergabe an Dritte (insbesondere an geprüfte Transportunternehmen
oder Auftraggeber des Kunden), eine Veröffentlichung oder eine werbliche Verwendung
ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von cargo protection zulässig. Ohne
gesonderte Zustimmung zulässig ist die Weitergabe an Versicherer, Rechtsberater und
Behörden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kunden (insbesondere
Schadenabwicklung, Rechtsverfolgung) oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten
erforderlich ist. Bei zustimmungswidriger Weitergabe hält der Kunde cargo protection
gegenüber Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos. Bei jeder zulässigen
Weitergabe hat der Kunde sicherzustellen, dass diese datenschutzrechtlich zulässig ist und
Arbeitsergebnisse nicht irreführend als verbindliche Feststellungen, behördliche
Prüfungen oder Garantien von cargo protection dargestellt werden.
(3) Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Plattform, an Datenbanken,
Bewertungsmethoden (einschließlich des CP-Rating-Modells), Schulungsunterlagen und
sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei cargo protection. Ein systematisches
Auslesen, Vervielfältigen oder Weiterverwerten von Datenbankinhalten (Screen Scraping,
Data Mining) ist untersagt.
(4) Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, (a) technische Schutzmaßnahmen der
Plattform zu umgehen, (b) Schadsoftware einzubringen oder rechtswidrige Inhalte
hochzuladen, (c) automatisierte Massenzugriffe durchzuführen, (d) die Plattform, ihre
Prüfmechanismen, Algorithmen, Bewertungs- und Scoring-Systeme zurückzuentwickeln
(Reverse Engineering), zu analysieren oder nachzubauen, sowie (e) die Plattform oder
Arbeitsergebnisse zur Entwicklung, zum Training oder zur Verbesserung konkurrierender
Produkte oder Dienste zu verwenden. Bei schuldhaften schwerwiegenden Verstößen
behält sich cargo protection Schadenersatzansprüche sowie den Ersatz angemessener
Rechtsverfolgungskosten vor.
(5) Zugangsdaten und Benutzerkonten sind personenbezogen und dürfen nur von der jeweils
zugewiesenen natürlichen Person genutzt werden; die gemeinsame Nutzung eines
Benutzerkontos durch mehrere Personen (Account-Sharing) ist ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von cargo protection unzulässig. Die Anzahl der Benutzerzugänge
richtet sich nach dem gebuchten Leistungspaket.
8. Einsatz von Schnittstellen, Datenlieferanten und
technischen Dienstleistern
(1) Zur Erbringung ihrer Leistungen setzt cargo protection Schnittstellen zu Drittquellen und
technische Dienstleister ein, insbesondere zu bzw. von öffentlichen und privaten
Registern und Datenbanken, Auskunfteien und Bonitätsdiensten, Identitäts- und
Verifikationsdiensten, Dokumenten- und Texterkennungsdiensten (OCR), Analyse- und KI-
gestützten Auswertungsdiensten sowie Hosting- und Cloud-Infrastrukturanbietern. Der
Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Inhalt, Umfang, Qualität, Aktualität und
Verfügbarkeit der über Schnittstellen bezogenen Daten von den jeweiligen Drittanbietern
abhängen.
(2) cargo protection wählt Drittanbieter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers
aus, hat jedoch auf deren Datenbestände, Aktualisierungszyklen, technische
Verfügbarkeit und Vertragsbedingungen keinen Einfluss. Für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der über Schnittstellen bezogenen Daten gilt Punkt 4.
(3) Ändern, beschränken oder beenden Drittanbieter ihre Schnittstellen, Datenquellen oder
Leistungsbedingungen, ist cargo protection berechtigt, die betroffenen Leistungen
anzupassen, auf gleichwertige Quellen umzustellen oder – soweit ein Ersatz mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich ist – die betroffene Teilleistung einzustellen.
Ansprüche des Kunden entstehen daraus nicht, sofern der wesentliche Leistungscharakter
gewahrt bleibt; bei Wegfall wesentlicher Leistungsteile steht dem Kunden ein
angemessenes Minderungs- oder Kündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistung
zu.
(4) Soweit beim Einsatz von Schnittstellen und technischen Dienstleistern personenbezogene
Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nach Maßgabe des Punktes 17 (Datenschutz). Eine
aktuelle Liste der eingesetzten Subunternehmer und Auftragsverarbeiter stellt cargo
protection dem Kunden auf Anfrage bzw. unter https://cargo-protection.com/de/subprocessors zur Verfügung.
(5) Für Störungen, Ausfälle, Verzögerungen oder fehlerhafte Datenlieferungen von
Schnittstellen, Drittquellen und technischen Dienstleistern haftet cargo protection
ausschließlich nach Maßgabe des Punktes 13 (Haftung) und nur insoweit, als sie die
Störung selbst zu vertreten hat; ein Verschulden des Drittanbieters wird cargo protection
nicht als eigenes Verschulden zugerechnet, soweit dieser nicht Erfüllungsgehilfe im
engeren Sinn ist.
9. Verfügbarkeit und Wartung der Plattform
(1) cargo protection bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet jedoch
– vorbehaltlich einer ausdrücklich vereinbarten Service-Level-Vereinbarung – keine
bestimmte Mindestverfügbarkeit. Wartungsarbeiten, Updates, Störungen bei
Drittanbietern und Schnittstellen im Sinne des Punktes 8 sowie Umstände höherer Gewalt
können zu vorübergehenden Einschränkungen führen und begründen keine Ansprüche
des Kunden.
(2) cargo protection ist berechtigt, Zugänge vorübergehend oder – nach erfolgloser
Abmahnung, außer bei schwerwiegenden Verstößen – dauerhaft zu sperren, wenn
Missbrauch, Sicherheitsrisiken, eine rechtswidrige Nutzung, ein Verstoß gegen Punkt 7,
Account-Sharing oder eine Gefährdung der Plattform, anderer Kunden oder der
technischen Infrastruktur vorliegt oder ernsthaft droht. Entgeltansprüche von cargo
protection bleiben von einer berechtigten Sperre unberührt. Bei begründetem Verdacht
auf Betrug oder Missbrauch ist cargo protection ferner berechtigt, plattformweite Sperr-
und Warnlisten zu führen und anzuwenden, soweit dies zum Schutz der Plattform und
ihrer Kunden erforderlich und rechtlich zulässig ist.
(3) cargo protection ist berechtigt, Funktionsumfang und Datenquellen der Plattform
weiterzuentwickeln, zu ändern oder einzustellen, sofern der wesentliche
Leistungscharakter gewahrt bleibt.
(4) Wird mit dem Kunden gesondert eine Mindestverfügbarkeit (Service Level) vereinbart, ist
für deren Berechnung der Übergabepunkt der Plattform an das Internet (Routerausgang
des Rechenzentrums von cargo protection bzw. ihres Hosting-Anbieters) maßgeblich. Von
der Berechnung ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, Ausfälle von
Drittdiensten, Schnittstellen und externen Registern, Störungen in der Sphäre des Kunden
(insbesondere dessen IT-Infrastruktur und Internetanbindung) sowie höhere Gewalt.
10. Entgelt und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der jeweils aktuellen Preisliste ausgewiesenen Entgelte
zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Falls nicht gesondert angeführt, handelt es
sich bei den Beträgen sohin um Nettopreise. Wiederkehrende Entgelte werden – soweit
nicht anderes vereinbart – jährlich im Voraus verrechnet; verbrauchsabhängige Entgelte
(Abfragekontingente) nach Maßgabe der gewählten Stufe. Eine über das vereinbarte
Kontingent hinausgehende Nutzung kann nach der jeweils geltenden Preisliste zusätzlich
verrechnet werden.
(2) Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei
Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB; cargo protection ist berechtigt,
Mahnspesen und rechtsanwaltliche Betreibungskosten zu verrechnen sowie den Zugang
zur Plattform nach Ankündigung bis zur vollständigen Zahlung zu sperren.
(1) cargo protection ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte einmal jährlich entsprechend
der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (Basis
VPI [Jahr]) anzupassen. Darüber hinaus ist cargo protection berechtigt, Entgelte für
künftige Vertragszeiträume angemessen anzupassen, soweit sich die Kosten der
Leistungserbringung nachweislich ändern, insbesondere durch gestiegene Schnittstellen-
, Lizenz-, Daten-, Hosting- oder Infrastrukturkosten, Sicherheitsmaßnahmen oder
geänderte regulatorische Anforderungen. Entgeltanpassungen werden dem Kunden
mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
(2) Übersteigt eine Entgelterhöhung – ausgenommen die Anpassung nach dem
Verbraucherpreisindex – innerhalb eines Vertragsjahres 20 % des zuletzt vereinbarten
Entgelts, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Erhöhung zu; kündigt der Kunde nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung,
gilt die Anpassung als angenommen.
11. Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über die Plattformnutzung werden – soweit nicht anderes vereinbart – auf zwölf
Monate abgeschlossen und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund liegt für cargo protection insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz
Nachfristsetzung, wesentlicher Verletzung der Nutzungsbedingungen, Weitergabe von
Arbeitsergebnissen an Dritte ohne Zustimmung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kunden.
(3) Bei Vertragsende erlöschen die Nutzungsrechte an der Plattform. Bereits bezahlte
Entgelte für nicht verbrauchte Abfragekontingente werden nicht rückerstattet, sofern die
Nichtnutzung nicht von cargo protection zu vertreten ist. Gesetzliche
Aufbewahrungspflichten sowie die Löschung personenbezogener Daten nach
Vertragsende richten sich nach Punkt 17 (Datenschutz) und der
Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
12. Gewährleistung
(1) Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang des
Arbeitsergebnisses bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels, schriftlich und konkretisiert zu
rügen (§ 377 UGB); andernfalls sind Gewährleistungs-, Irrtums- und
Schadenersatzansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen.
(2) cargo protection leistet Gewähr zunächst durch Verbesserung oder Nachtrag des
Fehlenden (Nachbesserung binnen angemessener Frist). Preisminderung oder Wandlung
kommen erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung in Betracht. Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistungserbringung. § 924 ABGB
(Vermutung der Mangelhaftigkeit) und § 933b ABGB finden keine Anwendung, soweit
gesetzlich zulässig.
(3) Keine Mängel sind insbesondere: Abweichungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen
Drittquellen oder Kundenangaben beruhen; nachträgliche Änderungen der Verhältnisse
beim geprüften Unternehmen; sowie Einschätzungen, Prognosen und Bewertungen, die
sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, obwohl sie nach den zum Prüfzeitpunkt
verfügbaren Informationen fachlich vertretbar waren.
13. Haftung
(1) cargo protection haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die von ihr
oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurden. Die
Haftung für leichte und für schlichte grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden sowie für Ansprüche
nach zwingendem Recht (insbesondere Produkthaftungsgesetz).
(2) Ausgeschlossen ist – außer bei Vorsatz – jedenfalls die Haftung für mittelbare Schäden,
Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, frustrierte Aufwendungen,
Reputationsschäden, Datenverlust außerhalb des Einflussbereichs von cargo protection,
Zinsverluste, Vertragsstrafen, die der Kunde Dritten schuldet, die Ablehnung, Kürzung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen gegenüber dem Kunden sowie für
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
(3) Insbesondere haftet cargo protection – außer bei Vorsatz – nicht für Schäden, die daraus
resultieren, dass (a) ein geprüftes oder bewertetes Transportunternehmen trotz positiver
Prüfung bzw. günstigen Ratings vertragswidrig handelt, Ladung veruntreut, unterschlägt
oder beschädigt, insolvent wird oder seine Identität gefälscht hat, (b) der Kunde auf
Grundlage eines Arbeitsergebnisses eine unternehmerische Entscheidung trifft, (c)
Drittquellen unrichtige, unvollständige oder veraltete Informationen liefern, (d)
automatisierte oder KI-gestützte Analyseverfahren trotz sorgfältiger Entwicklung und
Qualitätssicherung Fehlklassifizierungen vornehmen oder Betrugs- und Täuschungsfälle
nicht erkennen, oder (e) Schnittstellen, externe Dienste oder Drittanbieter im Sinne des
Punktes 8 ausfallen, gestört sind oder fehlerhaft funktionieren.
(4) Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie pro Schadensfall mit der Höhe des
vom Kunden für die konkrete schadensverursachende Leistung bezahlten Entgelts, bei
laufenden Verträgen mit dem vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor
Schadenseintritt bezahlten Jahresentgelt, insgesamt jedoch mit EUR [Betrag, z. B.
50.000,–] pro Vertragsjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und nicht für
Personenschäden.
(5) Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, jedenfalls binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden
Ereignis. Der Kunde hat das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit zu
beweisen; die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird – soweit zulässig – abbedungen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe,
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von cargo protection.
(7) Regressansprüche im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von cargo
protection verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
(8) Für unentgeltlich erbrachte Leistungen (insbesondere Testzugänge, kostenlose
Funktionen und freiwillige Zusatzleistungen) haftet cargo protection – soweit gesetzlich
zulässig – nur bei Vorsatz.
14. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen
(1) Beratungsleistungen (insbesondere Risikomanagement-Beratung, Ladungssicherungs-
und Schadenvermeidungsberatung) werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht.
Empfehlungen sind Entscheidungsgrundlagen; die Umsetzung obliegt dem Kunden in
eigener Verantwortung.
(2) Für Beratungsleistungen gelten ergänzend die Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Unternehmensberater der Fachgruppe UBIT der Wirtschaftskammer Österreich in der
jeweils geltenden Fassung, soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln.
15. Besondere Bestimmungen für Seminare und
Schulungen
(1) Anmeldungen zu Seminaren sind verbindlich. Bei Stornierung durch den Kunden bis vier
Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällt keine Gebühr an, bis zwei Wochen vor Beginn 50
% der Teilnahmegebühr, danach sowie bei Nichterscheinen 100 % der Teilnahmegebühr.
Die Nennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit zulässig.
(2) cargo protection ist berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (insbesondere
Erkrankung des Vortragenden, zu geringe Teilnehmerzahl, höhere Gewalt) abzusagen
oder zu verschieben. In diesem Fall werden bereits bezahlte Teilnahmegebühren
rückerstattet; weitergehende Ansprüche (insbesondere Ersatz von Reise- und
Stornokosten) bestehen nicht.
(3) Seminarinhalte vermitteln allgemeines Fachwissen und ersetzen keine einzelfallbezogene
Beratung. Für die Anwendung der vermittelten Inhalte im Betrieb des Teilnehmers
übernimmt cargo protection keine Haftung im Rahmen des Punktes 13 (Haftung).
Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
16. Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei
geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese
Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.
(2) cargo protection ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung gewonnene Daten in
anonymisierter bzw. aggregierter Form für statistische Zwecke, zur Weiterentwicklung
ihrer Bewertungsmodelle und für Branchenanalysen zu verwenden.
17. Datenschutz
(1) Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere DSGVO und DSG) ein. Soweit cargo protection personenbezogene Daten
im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte
Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Soweit cargo protection
personenbezogene Daten (z. B. über Ansprechpartner und Verantwortliche geprüfter
Transportunternehmen) in eigener Verantwortung verarbeitet, gilt die
Datenschutzerklärung von cargo protection (https://cargo-protection.com/de/privacy).
(2) cargo protection setzt zur Datenverarbeitung Subauftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28
Abs. 2 und 4 DSGVO ein (insbesondere Hosting- und Cloud-Anbieter, OCR-, Analyse- und
Verifikationsdienste sowie Datenlieferanten mit Schnittstellenanbindung gemäß Punkt 8).
Diese können ihren Sitz auch in Drittländern außerhalb des EWR haben; in diesem Fall
stellt cargo protection geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff DSGVO sicher (insbesondere
Angemessenheitsbeschlüsse oder EU-Standardvertragsklauseln samt erforderlicher
Zusatzmaßnahmen). Die Hinzuziehung oder der Wechsel von Subauftragsverarbeitern
wird dem Kunden nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung mitgeteilt; dem
Kunden steht das dort vorgesehene Widerspruchsrecht zu.
(3) cargo protection ist berechtigt, Prüfvorgänge, hochgeladene Dokumente, OCR- und
Analysedaten, Arbeitsergebnisse sowie technische Verarbeitungs- und Systemprotokolle
im Rahmen der Geschäftsbeziehung und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu
speichern, insbesondere zu Zwecken der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
durchgeführter Prüfungen, der Sicherheit, der Support- und Fehleranalyse sowie der
Missbrauchs- und Betrugsprävention. Ferner ist cargo protection berechtigt, vom Kunden
hochgeladene Inhalte im erforderlichen Umfang einzusehen, soweit dies für Support,
Fehleranalyse, Sicherheitszwecke, Missbrauchsprävention oder die Erfüllung gesetzlicher
Pflichten erforderlich ist.
(4) Der Kunde sichert zu, dass er zur Übermittlung der von ihm bereitgestellten
personenbezogenen Daten an cargo protection berechtigt ist, und hält cargo protection
hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung dieser Zusicherung schad- und
klaglos.
18. Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von cargo protection nicht zu vertretende
Umstände (insbesondere Ausfall von Drittquellen, Datenlieferanten oder
Kommunikationsnetzen, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe trotz angemessener
Schutzmaßnahmen, Streik, Pandemie) befreien cargo protection für die Dauer ihres
Vorliegens von der Leistungspflicht und begründen keine Schadenersatzansprüche des
Kunden. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage, sind beide Parteien zum Rücktritt
hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann gegen Forderungen von cargo protection nur mit gerichtlich
festgestellten oder von cargo protection schriftlich anerkannten Gegenforderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich
zulässig. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen
Zustimmung von cargo protection.
20. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von cargo protection. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige
Gericht am Sitz von cargo protection ([z. B. Graz]). cargo protection ist berechtigt, den
Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Übersetzungen dieser AGB ist die deutsche Fassung
maßgeblich.